Gesundheit & Bewegung
EDITORIAL

Sportrecht – zwischen Gerechtigkeit und Fairness?

Sports Right – between Justice and Fairness?

Prof. Dr. Jürgen M. Steinacker Leiter der Sektion Sport- und Rehabilitationsmedizin, Universitätsklinikum UlmEntscheidungen der Sportgerichte – zuletzt das CAS im Fall des Wachstumshormondopen des Skilanglauf-Olympiasiegers Andrus Veerpalu – sorgen für Unverständnis und Kopfschütteln und stellen die Frage nach dem System.
Während das Strafrecht die Aufrechterhaltung des Rechtssystems durch Rechtsnormen überprüft und deswegen die Frage nach dem Tatbestand, aber auch nach der Schuld verbindet, ist das Sport recht eine Sonderform des Privatrechtes. Im Privatrecht werden Zivilbeziehungen geregelt und hier sind die Grundsätze der Einhaltung der Verträge und Normen sowie im Konfliktfall die Frage einer Schädigung das Entscheidende. Das Sportrecht ist eine Unterabteilung des Privatrechtes, wobei die Beziehungen zwischen Verbänden, Sportlern und allen anderen Akteuren durch Anti-Doping-Erklärungen vertraglich geregelt sind. Hier sind die Grundsätze die Aufrechterhaltung von Fairness und Chancengleichheit sowie gesundheitliche und ethische Integrität des Sportes. Man kennt das Prinzip der Schuld nicht, wie im Privatrecht, allenfalls bei der Sperre. Im Sportrecht geht es allein um die Tatsache: wurde gedopt oder nicht. Kompliziert wird es deshalb, weil das Sportrecht international ist. Sportrecht wird primär durch die nationalen Verbände ausgeübt, die aber der Aufsicht durch die internationalen Verbände unterliegen. International gibt es neben dem römisch-napoleonische Recht, das unsere Rechtstradition prägt, das angelsächsische Recht, was manche Verständnisprobleme des WADA-Code erklärt.
Was auch nicht bekannt ist, dass Sportrecht-Entscheidungen nur zweistufig sind. Es gibt als Berufungsinstanz nur den internationalen Sportgerichtshof in Lausanne (CAS), der in letzter Instanz entscheidet.
Während eine einfache Tätlichkeit im Fußball noch relativ einfach zu beurteilen scheint, werden die Kapazitäten der Verbände bei komplizierten Doping-Strafverfahren überschritten. So haben in Deutschland einige Verbände mit Unterstützung der NADA das deutsche Sportgericht geschaffen.
Das Besondere ist, dass vor dem deutschen Sportgericht und vor dem CAS nicht etwa spezielle „Sportrichter“ ein Verfahren leiten, sondern sich mehr oder weniger kenntnisreiche Rechtsanwälte um die Durchführung der Verfahren bewerben. Beim CAS zum Beispiel wird jeweils ein Arbitrator von den Parteien vorgeschlagen und der Vorsitzende vom Präsidenten ausgewählt. Das heißt, auch die Honorare dieser Anwälte, die dann als Sportrichter agieren, werden ausgehandelt, was mittlerweile die Verfahren vor dem CAS sehr teuer macht.
Dabei vermischen sich die Grundsätze des Sportrechtes immer mehr mit dem des Strafrechts oder Zivilrechts, aus dem diese Anwälte kommen. Es ist nicht anders zu erklären, dass das deutsche Sportgericht 2012 einen prominenten Radsportler freispricht mit einer Unschuldsvermutung, obwohl die Beweise eindeutig sind, aber bezweifelt wurden.
Und ähnlich unverständlich argumentiert jetzt der CAS in einer Entscheidung gegen einen zweifachen Olympiasieger, wenn zwar das wissenschaftlich anerkannte Verfahren des Nachweises von künstlichen Wachstumshormonen nicht bezweifelt wurde, aber eine wissenschaftliche vollkommen obskure Vorbringung anerkannt wurde, dass Höhentraining künstliches Wachstumshormon hervorbringen würde.
Wohin die Anwendung des Straf- und Zivilrechts auf den Sport führen kann, sieht man beim aktuellen Urteil in Spanien im Prozess gegen Dr. Fuentes, der ganz normal wegen ärztlichem Fehlverhaltens strafrechtlich verurteilt wurde. Die Richterin hat dann gleich mit einer Begründung aus dem Privatrecht und Strafrecht – nämlich der Unschuldsvermutung und der mangelnden Schädigungsabsicht – angeordnet, die Sportler belastendenden Dokumente des Dopingarztes und die zahlreichen Blutbeutel von Sportlern einfach zu vernichten. Obwohl diese nach dem Sportrecht Beweismittel darstellen. Damit werden die Möglichkeiten und Rechte des Sports auf den Nachweis von unzulässigen Handlungen im Sport grob verletzt, auch die vorhandenen Anti-Doping-Vereinbarungen ignoriert. Es geht nicht um Datenschutz und Unschuldsvermutung, sondern um Einhaltung der Bedingungen, unter denen nur das Wertesystem des Sports existieren kann und alle Beteiligten eingegangen sind. Erst nach der Tatsachenfeststellung kann dann bewertet werden.
Als Ärzte, Wissenschaftler und Sportler wollten wir AntiDoping und haben Gerichte und Rechtsanwälte bekommen. Ist es nicht Zeit, das Sportrecht besser zu kodifizieren, eine professionelle Sportgerichtsbarkeit zu schaffen, aber auf jeden Fall die Grundsätze des Strafrechts, des Privatrechts und des Sportrechts nicht zu vermengen? Das ist eine Herausforderung.