Sportmedizin
ÜBERSICHT
ARZTSTRAFRECHT BEI BLUT-DOPING

Strafbarkeit des Arztes bei Eigenblut-Doping

Autologous Blood Doping and the Physician`s Liability

ZUSAMMENFASSUNG

Medizinisch  betrachtet  wird  beim  Blutdoping  durch  Transfusion  von Blutbestandteilen  die  Anzahl  der  roten  Blutkörperchen  erhöht  und  dadurch eine  bessere  Sauerstoffversorgung  des  Körpers  verursacht.  Das  wiederum  führt zu  einer  gerade  in  sportlichen  Wettkämpfen  erwünschten  Leistungssteigerung. Die  strafrechtliche  Erfassung  von  Eigenblut-Doping  gestaltet  sich  hingegen schwieriger, da es keine Definition für Doping im Arzneimittelgesetz (AMG) gibt.Der folgende Artikel befasst sich mit Problemen, die bei Anwendung der §§ 223 ff. StGB und den §§ 95 I Nr.2a, I Nr.2b, II AMG auf das Eigenblut-Doping auftreten können. Ob sich der Arzt gemäß §§ 223 ff. StGB strafbar macht, ist umstritten. Bei der Tatbestandsmäßigkeit treten bereits Probleme auf, da eine bloße Gefährdung der  Gesundheit  nicht  für  eine  Gesundheitsschädigung  ausreicht.  Auch  ein bloßes  Missbehagen  vermag  die  Annahme  einer  körperlichen  Misshandlung nicht  ausreichend  begründen.  Auf  subjektiver  Seite  wird  man  dem  Arzt  kaum vorwerfen können, eine Gesundheitsschädigung beabsichtigt zu haben. Auf der Rechtsmäßigkeitsebene  wird  die  Rechtswidrigkeit  meist  durch  Einwilligung des  Patienten  entfallen.  Abschließend  betrachtet  der  Artikel  kritisch,  ob  dem Strafrecht eine Leitfunktion zur Begrenzung von Doping zukommen darf, oder ob die Ahndung allein den Sportverbänden obliegen soll.

Schlüsselwörter: Eigenblut- Doping, Arztstrafrecht, Körperverletzung.

SUMMARY

From a medical point of view, blood doping by transfusion of blood components leads to an increase in red blood cells and therefore results in an improved oxygen supply for the organism. Thus, the desired increase in performance in sports competitions is achieved.The criminal prosecution of doping by autologous blood transfusion is more difficult, since a definition of doping does not exist in the German Drug Law.This article deals with problems emerging when applying §§ 223 ff. StGB and §§ 95 I Nr.2a, I Nr.2b, II AMG to doping by autologous blood transfusion.Whether the physician is liable to prosecution under §§ 223 ff. StGB is unclear. The question of whether a criminal act has been performed is already associated with problems, since a hazard to health alone is not sufficient for damage to health. The assumption of physical abuse cannot be justified sufficiently by malaise alone. From a subjective point of view, one cannot accuse the physican of intending to cause damage to health. At the legal level, the illegality will be negated in most cases because of the patient`s compliance. Finally, this article takes a critical look at the question whether criminal law should assume a leading function in the fight against  doping  or  whether  punishment  should  lie  alone  in  the  responsibility  of sporting federations.

Key words: autologous blood doping, medical criminal law, assault.

EINLEITUNG

Wie  sich  in  verschiedenen  Ermittlungsverfahren  gegen  Ärzte,  denen  die  Vornahme  von  Eigenblut-Doping  an  Sportler  vorgeworfen wurde, gezeigt hat, ist eine strafrechtliche Erfassung des BlutDopings  als  sehr  schwierig  zu  qualifizieren.  Eine  Strafbarkeit  des Arztes beurteilt sich sowohl nach dem Strafgesetzbuch (StGB), als auch nach dem Arzneimittelgesetz (AMG).

II. DER BEGRIFF DES BLUTDOPINGS

Eine  allgemein  gültige  Definition  für  Doping  ist  schwierig.  Auch das  AMG  enthält  dazu  keine  Legaldefinition.  Nach  der  Gesetzesbegründung zur Verankerung des Dopingverbots im AMG ist der Doping-zweck im Sport die beabsichtigte Steigerung der Leistung im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten (1).
Nach Art. 2 des Übereinkommens des Europarates gegen Doping von 1989 bedeutet "Doping im Sport" die Verabreichung pharmakologischer  Gruppen  von  Dopingwirkstoffen  oder  Dopingmethoden an Sportler und Sportlerinnen oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen (2).
Eine Einnahme zur Leistungssteigerung liegt insbesondere vor, wenn mit dem Arzneimittel die körperlichen Kräfte oder die Ausdauer erhöht werden sollen (3). Blutdoping zielt dabei auf die Erhöhung der Sauerstoffaufnahme zur Leistungssteigerung ab. Beim Blutdoping sollen die Anzahl der roten Blutzellen im Blut erhöht werden, welche für den Sauerstofftransport zuständig sind (4). Die Methode wird mittels Transfusion von Blut bzw. Blutbestandteilen durchgeführt.

III. STRAFBARKEIT NACH DEM STRAFGESETZBUCH (STGB)

Ob im Rahmen der Vornahme von Blut-Doping an Sportlern eine Strafbarkeit des Arztes wegen Körperverletzung gem. § 223 ff. StGB in  Betracht  kommt,  ist  weitgehend  ungeklärt.  Probleme  bei  der Beurteilung  treten  auf  allen  Ebenen  der  strafrechtlichen  Prüfung auf. Sowohl die Erfüllung des Tatbestandes, als auch die Rechtswidrigkeit des Handelns stehen in Frage. Nicht zuletzt ist auch an die Möglichkeit eines Irrtums auf Schuldebene zu denken.

1. Der Tatbestand der Körperverletzung
Zunächst  ist  somit  zu  klären,  ob  überhaupt  der  objektive  Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist.
Die strafrechtlichen Normen der Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit (u.a. § 223 Abs. 1 StGB) setzen in ihrem objektiven Tatbestand voraus, dass ein anderer Mensch körperlich geschädigt oder misshandelt wurde.

a. Gesundheitsschädigung
Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes (5). Die Annahme einer Gesundheitsbeschädigung  setzt  mithin  das  Vorliegen  solcher  Funktionsstörungen  voraus,  durch  die  das  Opfer  in  eine  „pathologische“ Verfassung versetzt wird. Dabei sind keine leichten Beschwerden erfasst, sondern es muss sich um eine Beeinträchtigung handeln, die  Krankheitswert  besitzt.  Solch  ein  Krankheitswert  ist  insbesondere  dann  anzunehmen,  wenn  die  Behebung  der  Beeinträchtigungen einen Heilungsprozess erforderlich macht (6). Um überhaupt von einer Gesundheitsschädigung des Sportlers ausgehen zu können, ist der Nachweis von Seiten der Strafverfolgungsbehörden erforderlich, dass es bei dem behandelten Sportler zu gesundheitlichen Komplikationen gekommen ist. Neben dem Nachweis, dass diese Komplikationen, die über ein bloßes Unbehagen hinausgehen müssen, eingetreten sind, muss auch der Nachweis erbracht werden, dass die Vornahme des Eigenblut-Dopings für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Sportlers kausal waren.
Hat der Sportler dagegen keine körperbezogenen Beeinträchtigungen  aufgrund  der  Vornahme  des  Blut-Dopings  erlitten,  oder ist unklar, ob die Beschwerden von dem vorgenommenen Blutdoping stammen, scheidet auch die Annahme einer Körperverletzung durch den Arzt aus.
Die Annahme einer Strafbarkeit wegen Körperverletzung lässt sich auch nicht aus einer bloßen Gefährdung der Gesundheit folgern. Die drohende Gefahr einer Körperverletzung, ist zur Annahme einer Gesundheitsschädigung nicht ausreichend (7). Zwar steht nicht  in  Frage,  dass  das  Eigenblut-Doping  durchaus  gewisse  gesundheitliche Risiken für den Sportler in sich birgt. Bei der Vornahme droht beispielsweise die Gefahr von Infektionen oder Thrombosen.  Der  Wortlaut  des  §  223  StGB  spricht  jedoch  ausdrücklich von  einer  Gesundheitsschädigung  und  nicht  von  einer  einfachen Gefährdung derselbigen. Fehlt dieser „Erfolg“, weil bei dem Sportler keine körperlich negativen Folgen des Blutdopings erkennbar oder feststellbar sind, kommt auch eine Strafbarkeit wegen vollendeter Körperverletzung nicht in Betracht. Offen bleibt allenfalls eine versuchte Begehung.
Letztlich müsste aber, selbst wenn man eine andere Ansicht vertritt  und  eine  Gesundheitsgefährdung  ausreichen  lassen  würde, der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung geführt werden. Dies dürfte in jedem Einzelfall nur anhand eines umfangreichen  Sachverständigengutachtens  gelingen  und  mit  erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.

b. körperliche Misshandlung
Eine  körperliche  Misshandlung  ist  jede  üble,  unangemessene  Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt (8). Unklar und vielfach umstritten ist die Frage, ob die Vornahme der Dopinghandlung, also das Verabreichen der Blutkonserve zu Dopingzwecken, eine  üble  und  unangemessene  Behandlung  darstellt.  Unabhängig von der Beurteilung dieser Frage muss die „Behandlung“ jedenfalls die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Erheblichkeit bestimmt sich nach dem objektiven Befund. Sie  fehlt  bei  Erregung  bloßen  Missbehagens.  Insoweit  kommt  es auf  den  Umfang,  die  Intensität  und  die  Dauer  der  Störungen  im Einzelfall an (9). Sind bei dem Sportler keine körperlichen Beeinträchtigungen  in  Folge  des  Dopings  festgestellt  worden,  scheidet die  Vornahme  des  Dopings  als  solches  als  eine  körperliche  Misshandlung aus.
Damit  kommt  allenfalls  das  Setzen  der  Infusionsnadel  als „Behandlung“ im Sinne des § 223 StGB in Betracht. Zwar liegt in dem Einstechen der Transfusionsnadeln eine Substanzverletzung, jedoch ist diese von unerheblicher Art. Ein solches Einstechen der Nadel ist, erfolgt die Behandlung lege artis, grundsätzlich mit keinem nennenswerten Schmerzempfinden verbunden. Wie oben bereits festgestellt, reicht ein bloßes Unbehagen nicht aus.

2. Vorsätzliche Begehung durch den Arzt
Neben dem objektiven Tatbestand muss auch der subjektive Tatbestand  der  Körperverletzungsdelikte  erfüllt  sein.  Der  behandelnde Arzt  muss  vorsätzlich  hinsichtlich  der  Begehung  einer  Körperverletzung gehandelt haben. Vorsätzlich handelt der Täter, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges gerade bezweckt oder ihn als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles wegen wenigstens mit  ihr  abfindet  (10).  Dem  behandelnden  Arzt  müsste  demnach nachgewiesen werden, dass er die Gesundheitsbeeinträchtigung des Sportlers durch das Blut-Doping gerade bezweckt hat oder sie vorhergesehen und sich damit abgefunden hat. Unternimmt der Arzt jedoch alle in Betracht kommenden Vorsichtsmaßnahmen um eine Gesundheitsbeeinträchtigung des Sportlers zu verhindern, wird ein Vorsatz des Arztes kaum nachweisbar sein. Es dürfte in diesem Fall mehr dafür sprechen, dass der Arzt gerade nicht wollte, dass sich der  tatbestandliche  Erfolg  verwirklicht  und  er  dies  aufgrund  der Vorsichtsmaßnahmen auch nicht für möglich hielt.

3. Ausschluss der Rechtswidrigkeit durch Einwilligung
Ein weiteres Problem im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeit des behandelnden Arztes stellt sich in Bezug auf die Rechtswidrigkeit  seiner  Handlung.  Geht  man  davon  aus,  dass  es  zu  einer  Gesundheitsschädigung  des  Sportlers  kam  und  der  Arzt  diese  auch zumindest  billigend  in  Kauf  genommen  hat,  müsste  seine  Handlung auch rechtswidrig gewesen sein. Allein aus der Verwirklichung der Handlung lässt sich eine Strafbarkeit noch nicht herleiten. Die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung und damit die Strafbarkeit kann wegen einer Einwilligung des Sportlers gem. § 228 StGB ausgeschlossen sein.

a. Voraussetzung der Einwilligung
Voraussetzung für eine solche wirksame Einwilligung ist die Einwilligungsfähigkeit des Sportlers.
Der Sportler ist einwilligungsfähig, wenn er über die konkrete Einsichts-  und  Urteilsfähigkeit  hinsichtlich  des  Umfangs  und  der Tragweite  des  Eingriffs  in  seine  höchstpersönlichen  Rechte  verfügte (11). Notwendig dafür sind eine hinreichende Aufklärung und Kenntnisse des Sportlers über die Wirkungen und Folgen des Dopings (12). Ist der Patient bereits informiert und aufgeklärt und verfügt über die einschlägigen Kenntnisse, so braucht der Arzt nicht erneut aufzuklären.
Ist  der  Sportler  nicht  hinreichend  über  die  Folgen  und  Wirkungen  des  Dopings  informiert  worden  und  hatte  er  auch  keine ausreichenden eigenen Kenntnisse, so muss der Aufklärungsmangel  kausal  gewesen  sein  für  die  Einwilligung.  Das  heißt,  dass  ein Aufklärungsmangel allenfalls dann zur Strafbarkeit wegen Körperverletzung führen kann, wenn bei (unterstellter) ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung durch den Sportler unterblieben wäre (13).  Sowohl  der  Aufklärungsmangel,  als  auch  die  Kausalität  des Mangels sind dem Arzt nachzuweisen. Bei dieser Kausalitätsprüfung  kann  nicht  auf  generelle  Überlegungen  abgestellt  werden. Vielmehr  ist  auf  das  konkrete  Entscheidungsergebnis  des  jeweiligen  Patienten  abzustellen  (14).  Dies  erscheint  zumindest  bei Sportlern,  die  bereits  hinreichende  Erfahrungen  mit  Dopingmethoden gesammelt haben, fraglich. In jedem Fall ist aber von den Strafverfolgungsbehörden nachzuweisen, dass der Sportler, wäre er aufgeklärt worden, in die Behandlung nicht eingewilligt hätte.

b. Sittenwidrigkeit
Die Einwilligung darf außerdem, als weitere Voraussetzung für ihre Wirksamkeit,  nicht  sittenwidrig  sein.  Verstößt  eine  Einwilligung gem. § 228 StGB gegen die guten Sitten, ist sie unwirksam. Trotz des Vorliegens einer Einwilligung macht sich der Arzt dann wegen Körperverletzung strafbar.
Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn eine Handlung  dem  Anstandsgefühl  aller  billig  und  gerecht  Denkenden  zuwiderläuft  (15).  Das  Sittenwidrigkeitsurteil  ist  nur  auf  allgemein gültige Wertmaßstäbe zu stützen, die vernünftigerweise nicht angezweifelt werden können (16).
Nach dem Wortlaut des § 228 StGB ist entscheidend, ob die „Tat“ gegen die guten Sitten verstößt, ihr also das Anstößige anhaftet. Strittig ist insoweit, ob die Tat isoliert, also nur im Hinblick auf die eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigung, beurteilt wird oder ob auch der mit ihr verfolgte Zweck zu betrachten ist.
Eine  Ansicht  geht  davon  aus,  dass  es  in  erster  Linie  auf  den Zweck  der  Beeinträchtigung  ankommt.  Eine  Einbeziehung  des Zweckes sei unerlässlich, da andernfalls die Beurteilung der Sittenwidrigkeit gar nicht sachgerecht erfolgen könne (17). Es wird darauf abgestellt, dass Doping gegen den Grundsatz der Fairness im Sport verstoße und daher auch gegen den Sportethos (18). Doping im Sport sei auf Grund dieser ethisch-sozialen Betrachtung somit sittenwidrig.
Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass die Leistungsmanipulation  nicht  allein  aufgrund  des  Verstoßes  gegen  den  Sportethos als  sittenwidrig  angesehen  werden  kann,  da  diesem  Urteil  nicht die Wertvorstellung „aller billig und gerecht Denkenden“ zugrunde liegt (19). Es muss demnach ein allgemeines, vom Sportbetrieb abstrahierendes, Maß für die Beurteilung angelegt werden. Der Sport ist eine gesellschaftliche Erscheinung und kann nicht von der Gesellschaft  isoliert  betrachtet  werden.  Die  Wertvorstellungen  nur einzelner Teile der Gesellschaft sind für das Sittenwidrigkeitsurteil dagegen unerheblich (20).
Zu bemerken ist hier vor allem, dass das Einnehmen von Substanzen zur Leistungssteigerung im Alltag allgemein zugelassen ist, wie z.B. die Beruhigungs- und Aufputschmittel zum Bestehen beruflicher Anforderungen. In der Leistungsgesellschaft sind Wettbewerbsverzerrungen  durch  solche  „unterstützenden  Maßnahmen“ geradezu typisch (21).
Darüber  hinaus  ist  die  Anknüpfung  lediglich  an  den  Sportethos  zu  unbestimmt.  Es  besteht  die  Gefahr,  dass  das  Stufenverhältnis  zwischen  strafrechtlicher  Sanktion  und  der  Ahndung bloß moralisch  vorwerfbaren Verhaltens verschwimmt und nicht differenziert genug gewürdigt wird (22). Gerade in solchen Fällen aber, wo die Bewertung der Tat –wie beim Doping- zweifelhaft ist, verbietet  der  Bestimmtheitsgrundsatz  nach  Art.  103  II  GG  unter Bevorzugung  einer  kontroversen  sozialethischen  Position  einen Sittenverstoß anzunehmen (23).
Es  ist  vielmehr  ein  eindeutiges,  objektives  Werturteil  ausschließlich  anhand  allgemeingültiger  rechtlicher  Maßstäbe  zu fällen. Bei der Beurteilung der Tat als sittenwidrig kann nicht allgemein  auf  die  Beweggründe  und  Ziele  der  Beteiligten  abgestellt werden. Würde bei der Betrachtung allein auf den Zweck der Handlung abgestellt werden, würde man dem, durch die Körperverletzungsdelikte bezweckten, Rechtsgüterschutz nicht gerecht werden (24). So dient § 228 StGB dem Körperschutz und nicht den Sportbelangen (25). Für das Sittenwidrigkeitsurteil ist daher vorrangig auf Art und Gewicht des Körperverletzungserfolges und den Grad der möglichen  Lebensgefahr  abzustellen.  Generalpräventiv-  fürsorgliche  Eingriffe  des  Staates  in  die  Dispositionsbefugnis  des  Sportlers  als  Rechtsgutsinhaber  sind  nur  im  Bereich  gravierender  Verletzungen zu legitimieren (26). Demnach wäre eine Einwilligung in Dopinghandlungen  mit  geringfügigen  Gesundheitsgefahren  stets wirksam. Denn auch wenn man den Dopingzweck berücksichtigt und  grundsätzlich  für  sittenwidrig  erachtet,  überwiegt  dennoch das Selbstbestimmungsrecht des Einwilligenden (27). Es ist daher ein sehr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad der Risikoverwirklichung zu  fordern  (28).  Verursacht  eine  Dopingmaßnahme  dagegen  nur geringfügige, leichte gesundheitliche Folgen, verstößt die Einwilligung des Sportlers nicht gegen die guten Sitten (29). In diesem Fall kann eine wirksame Einwilligung angenommen werden.
Lässt sich letztlich im Einzelfall die Sittenwidrigkeit nicht sicher feststellen, so scheidet eine Strafbarkeit wegen eines Körperverletzungsdeliktes aufgrund der wirksamen Einwilligung aus (30).

4. Möglichkeit des Ausschlusses der Schuld
Auch bei der Schuldfrage ergeben sich weitere Unklarheiten. Es ist gerade für den Fall, dass eine wirksame Einwilligung des Sportlers wegen der fehlenden ordnungsgemäßen Aufklärung über die Folgen  des  Dopings  ausgeschlossen  ist,  an  das  Vorliegen  eines  sog. Erlaubnistatbestandsirrtums,  der  eine  schuldhafte  Handlung  des Arztes ausschließt, zu denken.
Geht der Arzt irrtümlich davon aus, dass der Sportler bereits hinreichend  über  die  Folgen  informiert  ist,  so  ging  er  davon  aus, dass seine Handlung gerechtfertigt und damit nicht strafrechtlich relevant wäre.
Offen  bliebe  dann  allenfalls  eine  Strafbarkeit  wegen  Fahrlässigkeit, sofern der Beschuldigte den Irrtum hätte erkennen können und müssen (31).

IV. STRAFBARKEIT NACH AMG

Von der rechtlichen Beurteilung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) bleibt  die  Beurteilung  der  Strafbarkeit  nach  dem  Arzneimittelgesetz (AMG) unberührt.

1. Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 a AMG
Gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 a AMG macht sich derjenige strafbar, der entgegen § 6a Abs. 1 AMG Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet. Damit auch Blut- Doping nach dieser Norm strafbar ist, muss Blut ein Arzneimittel in diesem Sinne darstellen.
Eine Definition für Arzneimittel im Sinne des AMG findet sich in §§ 2 ff. AMG. Nach § 4 Abs. 2 AMG sind Blutzubereitungen, die aus  Blut  gewonnene  Blut-,  Plasma-  oder  Serumskonserven,  Blutbestandteile  oder  Zubereitungen  aus  Blutbestandteilen  oder  als Wirkstoffe enthalten, Arzneimittel.

a. alte Fassung
Nach der alten Fassung des § 6 a AMG (32) waren jedoch nur Arzneimittel umfasst, die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (33) aufgeführten Gruppe enthalten. Dem Anhang zu Folge  wurde  zwischen  Dopingwirkstoffen  und  Dopingmethoden strikt getrennt. Da § 6 a AMG sich nur auf die aufgeführten Dopingwirkstoffe  bezog,  war  das  Blutdoping  als  Methode  nicht  erfasst. Eine Strafbarkeit des Arztes war damit nach der alten Fassung der §§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, 6a Abs. 1 AMG ausgeschlossen.

b. neue Fassung
Die  Rechtslage  ist  durch  Artikel  2  das  Gesetz  zur  Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport geändert worden (34). § 6 a AMG ist dahingehend geändert worden, dass nach Abs. 2 nunmehr auch Arzneimittel vom Verbot erfasst sind, die Stoffe enthalten, die für die Methode des Blut-Dopings „erforderlich“ sind. Aus der Anlage zum Doping Übereinkommen ergibt sich nach der Neufassung unter der Überschrift „Verbotene Methoden“, dass (Nr.1) Blut-Doping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, verboten sind (35).

c. Tathandlung
Als Tathandlung bei der Vornahme von Blut-Doping kommt nach § 6a AMG das in den Verkehr bringen, oder die Anwendung bei anderen in Betracht.
In  den  Verkehr  bringen  bedeutet  gem.  §  4  Abs.  17  AMG  das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten  und  –bieten,  sowie  die  Abgabe  an  andere.  Die  bloße  Einfuhr stellt noch kein in den Verkehr bringen dar (36).
Ein Vorrätighalten liegt vor, wenn das Arzneimittel in der Absicht  gelagert  wird,  es  im  Geltungsbereich  des  AMG  abzugeben (37).
Wird  dies  nach  außen  durch  körperliche  Bereitstellung  der Ware deutlich und kann ein Kaufinteresse dies erkennen, liegt ein Feilhalten der Ware vor (38). Ein Feilbieten liegt vor, wenn die Ware dem Kaufinteressenten direkt angeboten wird (39).
Als Abgabe gilt das Einräumen der Verfügungsgewalt an einen anderen  durch  körperliche  Überlassung  des  Arzneimittels  (40). Dies muss nicht gegen Entgeltgeschehen.
Die Anwendung bei anderen bedeutet die Verabreichung, bzw. die Injektion (41).

d. subjektiver Tatbestand
Die Tathandlung durch den Arzt muss gerade dem Dopingzweck beim  Menschen  im  Sport  dienen  und  zu  diesem  Zweck  erfolgen. Dieser Bestimmungszweck liegt vor, wenn der Arzt dem Sportler Blutzubereitungen verabreicht um die körperliche Ausdauer oder die körperlichen Kräfte zu erhöhen (42). Dabei reicht auch die Leistungssteigerung im Breitensport aus (43).
Nimmt ein Arzt demnach Blutdoping an einem Sportler vor, macht er sich gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG strafbar.

2. Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 b AMG
Eine  Strafbarkeit  des  Arztes  nach  §  95  Abs.  1  Nr.  2b  AMG  durch das  bloße  Besitzen  von  zu  Dopingzwecken  bestimmten  Blutbeuteln liegt dagegen nicht vor. Diese Norm bezieht sich nur auf den Besitz von Arzneimitteln, die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Das Blut als solches ist in dieser Liste jedoch nicht als Arzneimittel aufgeführt.

3. Strafschärfungen nach § 95 Abs. 3 AMG
Grundsätzlich sieht § 95 Abs. 1 AMG einen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Zu beachten ist insbesondere, dass in Absatz 3 besonders schwere Fälle normiert sind, die eine Strafschärfung von 1 bis zu 10 Jahren vorsehen. Ein besonders schwerer Fall kann bei Gefahr des Todes oder einer schweren Körper-  oder  Gesundheitsschädigung  des  Sportlers  gegeben  sein (44).

V. ZUSAMMENFASSUNG

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage wird sich der Arzt, der Blutprodukte  zu  Dopingzwecken  im  Sport  verabreicht,  strafbar  machen. Bei der Vornahme von Blut- Doping an Sportlern macht sich der Arzt demnach zwar nicht nach §§ 223 ff. StGB strafbar, wohl aber nach § 95 Abs.1 Nr. 2 a AMG.
Der Verstoß gegen das Verbot stellt zudem eine berufswidrige Handlung dar, die nach berufsrechtlichen Kriterien geahndet werden kann (45).
Unabhängig davon, ob sich der Arzt im jeweiligen Fall strafbar gemacht hat, ist zu berücksichtigen, dass dem Strafrecht nach diesseitiger Auffassung zur Begrenzung des Dopings keine Leitfunktion zukommen darf. Das Strafrecht muss als ultima ratio den schwerwiegendsten Fällen der Schädigung gesellschaftlicher Grundwerte, wie der körperlichen Integrität, vorbehalten bleiben (46). So dient § 6 a AMG, wie die §§ 223 ff. StGB, dem Schutz der Gesundheit.
Die Gewährung sportlicher Fairness als solcher wird demgegenüber durch Maßnahmen der Gremien des Sports verfolgt (47).
Die Ahndung von Dopingverstößen sollte daher im Wesentlichen nicht der deutschen Strafjustiz, sondern den Sportverbänden selbst obliegen. Zwar zeigen die großen Dopingskandale der letzten Jahre, dass es gerade nicht die Sportverbände, sondern die staatlichen Ermittlungsbehörden  waren,  die  die  Skandale  aufgedeckt  haben. Noch haben die Sportorganisationen nicht die umfangreichen Ermittlungsmöglichkeiten, die staatlichen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen. Diese Tatsache kann jedoch nichts daran ändern, dass es Aufgabe der Sportverbände ist in Dopingfällen tätig zu werden. Die Einbeziehung der staatlichen Behörden in solchen Fällen, in denen die körperliche Integrität von Sportler gefährdet ist oder wurde, steht außer Frage. Die fehlenden Ermittlungsmöglichkeiten  der  Sportorganisationen  kann  indes  kein  Argument  dafür sein, ebenfalls für die Gewährung sportlicher Fairness die Ressourcen der staatlichen Strafverfolgungsbehörden in Anspruch zu nehmen. Es liegt nunmehr an den Sportverbänden Dopingvergehen zu ahnden und die dafür erforderlichen Kapazitäten und Mittel auch tatsächlich bereit zu stellen.

Angaben zu fianziellen Interessen und Beziehungen, wie Patente, Honorare oder Unterstützung durch Firmen: Keine.

LITERATUR

  1. BT- Drs. 13/9996, S. 13.
  2. http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/135.htm.
  3. Reuther SpuRt 2008, 145.
  4. Parzeller/Rüdiger ZRP 2007, 138.
  5. Fischer StGB, § 223 Rn. 6; Schönke/ Schröder, StGB, §223 Rn 5.
  6. Ahlers Doping und strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 30.
  7. Haas/ Prokop in: SpuRt 1997, 56; Kargl in: JZ 2002, 890.
  8. Fischer StGB, §223 Rn. 3a.
  9. Ahlers Doping und strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 33.
  10. Fischer StGB, § 15 Rn. 2, 9.
  11. Linck NJW 1987, 2550.
  12. Schild rechtliche Fragen des Dopings, S. 1520.
  13. Schönke/ Schröder StGB, § 223 Rn. 40.
  14. Schönke/ Schröder StGB, § 223 Rn. 40.
  15. BGHSt 4 88; Schönke/ Schröder, StGB § 228 Rn. 6.
  16. BGHSt 4 25.
  17. Schild rechtliche Fragen des Dopings, S. 1520.
  18. Linck NJW 1987, 2545.
  19. Ahlers Doping und strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 166.
  20. Turner NJW 1991, 2943.
  21. Turner NJW 1991, 2943.
  22. Jahn Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), 2006S.57.
  23. Ahlers Doping und strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 170.
  24. BGHSt 49 166.
  25. Schönke/ Schröder § 228 Rn. 18.
  26. BGHSt 49 166; Fischer, StGB, §228 Rn. 9a.
  27. Kargl JZ 2002, 389.
  28. Ahlers Doping und strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 171.
  29. Schlund Dt. Ärzteblatt 1998, 95.
  30. BGHSt 49 34.
  31. BGHSt 3 106; 31, 286; 32, 248; Schönke/ Schröder, StGB, §16 Rn. 17.
  32. Fassung des AMG gültig bis 31.10.2007.
  33. Gesetz vom 02. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November1989 gegen Doping, BGBL. II 1994, 334.
  34. Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport vom24.10.2007 BGBl. I S. 2510.
  35. Kloesel/ Cyran Arzneimittelrecht Kommentar, § 6a , A 1.0 Rn. 36.
  36. Reuther SpuRt 2008, 146.
  37. Reuther SpuRt 2008, 146.
  38. Körner BtMG/AMG, Vorbem. AMG Rdnr. 136.
  39. Körner BtMG/AMG, Vorbem. AMG Rdnr. 137.
  40. Kloesel/ Cyran Arzneimittelrecht Kommentar, § 6a , A 1.0 Rn. 24.
  41. Reuther SpuRt 2008, 147.
  42. Lippert in: NJW 1998, 837.
  43. BT- Drs. 13/9996, S. 13.
  44. Parzeller M Die strafrechtliche Verantwortung des Arztes beimDoping. Dtsch Z Sportmed 52 (2001) 162-167.
  45. Lipper NJW 1999, 837.
  46. Hartl NJW 1988, 2277.
  47. BT- Drs. 13/9996, S. 13.
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